Zum Hauptinhalt springen

Die Aussetzung des Verfahrens wegen einer anhängigen Gestaltungsklage ist nicht zulässig

eJournal-Artikel

20,00 €

inkl MwSt

Sofortiger PDF-Download

Es wurde das Vorliegen einer Vorfrage iSd § 38 AVG darin erblickt, dass die mitbeteiligte Partei beim LG eine Klage eingebracht hat, mit welcher sie die Aufhebung des Vertrages begehrt, wobei sich diese Klage auf eine Anfechtung des Kaufvertrages wegen Irrtum, List, Wegfall der Geschäftsgrundlage und laesio enormis stützt. Da sich die Klage des Mitbeteiligten somit auf die Ausübung von Gestaltungsrechten, welche gerichtlich geltend zu machen sind, stützt, ist, solange der Vertrag noch nicht durch eine Entscheidung des ordentlichen Gerichtes aufgehoben wurde, nach der Rsp des VwGH im verwaltungsbehördlichen Verfahren von der Rechtswirksamkeit des Vertrages auszugehen. Da die Gestaltungswirkung erst mit Vorliegen der gerichtlichen Gestaltungsentscheidung eintritt, wäre bis zum Vorliegen einer solchen Entscheidung der angefochtene Vertrag als gültig anzusehen. Eine Aussetzung des Verwaltungsverfahrens nach § 38 AVG aufgrund der Klage des Mitbeteiligten war daher nicht zulässig. Der angefochtene Aussetzungsbescheid ist daher rechtswidrig.

  • Oö GVG 1994
  • Art 133 Abs 4 B-VG
  • § 38 AVG
  • LVwG OÖ, 11.08.2016, LVwG-550923/5/HW
  • ZVG-Slg 2016/124
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • § 934 ABGB

Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!