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Heft 6, Juni 2022, Band 70

Fister, Mathis

Die Bestimmungen über die Vergabe und allfällige Rückforderung von COVID-19-Hilfen gem § 3b Abs 3 ABBAG-Gesetz und § 6 CFPG sind im Hinblick auf Art 18 B-VG und die Grundsätze der Staatsorganisation verfassungskonform.

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ABBAG-Gesetz, COVID-19-FörderungsprüfungsG (CFPG), BG, mit dem Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie an das steuerliche Wohlverhalten geknüpft werden, § 124b Z 348 EStG, Art VI BFG 2021, § 2 BiBuG 2014, § 2 Abs 1 Z 4 WTBG 2017

Die Gewährung von Förderungen nach dem ABBAG-Gesetz erfolgt nicht hoheitlich.

Dem Gesetzgeber ist bei staatlichen Beihilfen generell ein weiter Gestaltungsspielraum eröffnet. Im Hinblick darauf und auf den Umstand, dass bei finanziellen Maßnahmen zur Abfederung negativer wirtschaftlicher Auswirkungen der COVID-19-Pandemie oftmals rasches Handeln und flexible Anpassungen erforderlich sein werden, ist es unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber der Vollziehung nach dem ABBAGGesetz entsprechende Spielräume bei der Gewährung der unterschiedlichen finanziellen Maßnahmen nach § 2 Abs 2 Z 7 ABBAG-Gesetz einräumt.

§ 3b Abs 3 ABBAG-Gesetz ist im Hinblick auf Art 18 B-VG verfassungskonform.

Die Finanzämter sind bei der Erfüllung der ihnen nach dem CFPG auferlegten Prüfungsaufgaben gem § 2 Abs 2 CFPG im Rahmen der Hoheitsverwaltung tätig, im Rahmen der eigentlichen Prüfungstätigkeit als Gutachter gem §§ 6 ff CFPG agieren die Finanzämter hingegen nicht in behördlicher Funktion.

§ 3b Abs 2 ABBAG-Gesetz ist mit der gem Art 18 Abs 1 B-VG gebotenen Deutlichkeit zu entnehmen, dass die Gewährung und allfällige Rückforderung finanzieller Maßnahmen nach § 2 Abs 2 Z 7 ABBAG-Gesetz durch die COFAG privatrechtlicher Natur ist. Den begünstigten Unternehmen ist somit Rechtsschutz im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Ansprüchen auf Förderungsleistungen oder mit der Rückforderung gewährter Förderungsleistungen vor den ordentlichen Gerichten eingeräumt. Soweit das Finanzamt im Rahmen der Ausübung der hoheitlichen Befugnisse nach § 2 Abs 2 CFPG (unter Anwendung der hoheitlichen Befugnisse nach der BAO) allenfalls Rechte verletzt, steht dem betroffenen Unternehmen die Möglichkeit der Maßnahmenbeschwerde nach Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG offen.

Die Einräumung eines eigenständigen Rechtsbehelfs gegen den Prüfbericht des Finanzamtes nach § 8 CFPG ist aus rechtsstaatlichen Überlegungen nicht geboten, zumal an den Prüfbericht als solchen keine Rechtswirkungen für das betroffene Unternehmen geknüpft werden. Eine allenfalls unzutreffende Feststellung im Prüfbericht kann das Unternehmen gegenüber der COFAG vor den ordentlichen Gerichten relevieren.

Auch die behauptete „Rollenvermischung“ im Hinblick auf die Tätigkeit des Finanzamtes einerseits als Gutachter nach § 6 CFPG und andererseits als Abgabenbehörde liegt nicht vor. Aus § 6 Abs 2 CFPG folgt, dass das Finanzamt eine Prüfung von Leistungen nach § 2 Abs 2 Z 7 ABBAG-Gesetz „anlässlich“ der Durchführung (bestimmter) abgabenbehördlicher Maßnahmen einleiten kann. Die Prüfung nach § 6 CFPG erfolgt damit nicht im Rahmen der in § 6 Abs 2 CFPG angeführten abgabenbehördlichen Maßnahmen; lediglich aus Anlass dieser kann das Finanzamt einen Prüfauftrag einleiten und hat dies dem betroffenen Unternehmen mitzuteilen. Bei der Prüfung gem § 6 CFPG handelt es sich um ein von den in § 6 Abs 2 CFPG aufgezählten abgabenbehördlichen Maßnahmen getrenntes Verfahren. Das Finanzamt ist – anders als im Abgabenverfahren – nicht zur Entscheidung über einen allfälligen Rückforderungsanspruch wegen zu Unrecht bezogener finanzieller Leistungen nach § 2 Abs 2 Z 7 ABBAGGesetz berufen.

§ 6 CFPG ist im Hinblick auf Art 18 B-VG verfassungskonform.

  • Fister, Mathis
  • oeba-Slg 2022/64
  • VfGH, 15.12.2021, G 233/2021

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