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Die Einstellung des Revisionsverfahrens wegen Nichtbefolgung eines Mängelbehebungsauftrages durch das VwG obliegt dem VwGH

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Kommt die revisionswerbende Partei der gemäß § 30a Abs 2 erster Halbsatz VwGG ergangenen Aufforderung des VwG, Mängel der ordentlichen Revision zu beheben, nicht nach, gilt das gemäß § 30a Abs 2 VwGG als Zurückziehung der Revision. In einem solchen Fall ist das Revisionsverfahren gemäß dem sich nur an den VwGH richtenden § 33 Abs 1 letzter Halbsatz VwGG von diesem mit Beschluss einzustellen.

  • § 34 VwGG
  • § 30a VwGG
  • VwGH, 11.12.2014, Ro 2014/21/0074
  • ZVG-Slg 2015/34
  • Verwaltungsverfahrensrecht

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