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Die Einwirkungen der COVID-19 Pandemie auf das Finanzstrafrecht
- Originalsprache: Deutsch
- JST Band 7
- Aufsatz, 1639 Wörter
- Seiten 330-332
- https://doi.org/10.33196/jst202004033001
20,00 €
inkl MwStUnmittelbar nach Einführung der Ausgangsbeschränkungen wegen der COVID-19 Pandemie am 16.3.2020 wurden in durchaus bemerkenswerter Raschheit Regelungen betreffend Fristunterbrechungen von bestimmten Fristenläufen des Finanzstrafrechts beschlossen und mittels 2. COVID-19-Gesetzes bereits am 21. März 2020 im Bundesgesetzblatt kundgemacht. Im Gleichklang mit den Regelungen des Abgabenrechts (BAO) wurde – rückwirkend ab 15.3.2020 – im Verordnungswege zugelassen, dass – entgegen der Grundsatzbestimmung des § 56 Abs 2 FinStrG – bestimmte Anbringen ausnahmsweise auch in Form eines E-Mails an corona@bmf.gv.at eingebracht werden können. Ebenfalls im Verordnungswege wurden besondere Vorkehrungen im Anwendungsbereich des StVG getroffen, wonach es auch in diesem Bereich zu einer Unterbrechung von Fristen kommt, die entweder nach dem 22.3.2020 beginnen oder zum 22.3.2020 noch nicht abgelaufen waren. Diese Fristen werden bis zum 30.4.2020 unterbrochen und beginnen am 1.5.2020 wieder neu zu laufen. Diese Regelung hat insbesondere Auswirkungen auf den Strafantritt betreffend verhängte Freiheitsstrafen bzw – mangels Bezahlung der Geldstrafe – von Ersatzfreiheitsstrafen sowie elektronisch überwachten Hausarrest gem § 156b FinStrG und die Erbringung von gemeinnützigen Leistungen gem § 179 Abs 3 FinStrG. In weiterer Folge wurden durch das 3. COVID-19-Gesetz einerseits weitere Fristen in die Unterbrechung des Fristenlaufs miteinbezogen, die durch die COVID-19 Pandemie betroffen sind, und andererseits die Begleitregelungen zur Verschiebung der Organisationsreform der Finanzverwaltung beschlossen, welche sowohl das Inkrafttreten der Organisationsreform auf 1.1.2021 verschieben als auch Zuständigkeitsregelungen für Verfahren enthalten, die bereits vor dem Inkrafttreten der Organisationsreform bei den Strafverfolgungsbehörden anhängig waren. Ganz aktuell wurden mit dem 2. Finanz-Organisationsreformgesetz neben den Anpassungen des FinStrG an die neue Organisationsreform auch Übergangsregelungen für vor dem Inkrafttreten der Organisationsreform begangene Finanzvergehen getroffen. Der große Bereich der großen Organisationsreform der Finanzverwaltung – insbesondere der Schaffung eines eigenständigen Amts für Betrugsbekämpfung (ABB) – ist wegen seines Umfangs einem eigenen Beitrag vorbehalten, der in einer der nächsten Ausgaben erscheinen wird.
- Huber, Christian
- § 179 Abs 3 FinStrG
- 2. COVID-19-Gesetz
- VO BGBl II 2020/158
- § 156b FinStrG
- VO BGBl II 2020/120
- Zuständigkeitsregelungen
- 3. COVID-19-Gesetz
- § 265a FinStrG
- elektronisch überwachter Hausarrest
- Strafrecht- und Strafprozessrecht
- Übergangsregelungen
- Unterbrechung des Fristenlaufs
- COVID-19 Pandemie
- JST 2020, 330
- gemeinnützige Leistungen
- § 265 FinStrG
- 2. Finanz-Organisationsreformgesetz
- Organisationsreform
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