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Wittmann, Kornelia/​Wolski, Nicolas

Die Entdeckung eines Finanzvergehens als Strafbarkeitsvoraussetzung nach dem FinStrG

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§ 5 Abs 2 Satz 2 Fall 1 FinStrG erweitert den örtlichen Anwendungsbereich des FinStrG indem er fingiert, dass ein Finanzvergehen, das nicht im Inland aber im Zollgebiet der Europäischen Union begangen und im Inland entdeckt wurde, iSd § 5 Abs 1 FinStrG als im Inland begangen gilt.

Nach der Analyse des sachlichen Anwendungsbereiches der Norm und einer Untersuchung, was unter „Entdeckung“ im Sinne von § 5 Abs 2 Satz 2 FinStrG zu verstehen ist, zeigen die Verfasser auf, dass eine Strafbarkeit im Inland nicht möglich ist, wenn die Tat im Ausland bereits entdeckt wurde (zB durch eine Selbstanzeige). Durch das Merkmal der „Entdeckung“ als allgemeine Strafbarkeitsvoraussetzung wird eine begangene Tat erst aufgrund ihrer Entdeckung strafbar. Die Verfasser äußern Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit mit dem verfassungsrechtlichen „nullum crimen/nulla poena sine lege“-Grundsatz (keine Verbrechen/keine Strafe ohne Gesetz).

  • Wolski, Nicolas
  • Wittmann, Kornelia
  • Nulla poena sine lege/keine Strafe ohne Gesetz
  • Inlandsfiktion
  • örtlicher Geltungsbereich
  • Art 18 B-VG
  • Tatentdeckung
  • § 5 Abs 1 FinStrG
  • FinStrG
  • ZSS 2019, 48
  • § 5 FinStrG
  • Art 7 Abs 1 EMRK
  • Selbstanzeige
  • § 5 Abs 2 FinStrG
  • § 29 Abs 3 FinStrG
  • Nullum crimen sine lege/kein Verbrechen ohne Gesetz
  • Inland
  • Art 49 GRC
  • § 82 Abs 3 lit e FinStrG

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