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Zeitschrift für Recht des Bauwesens
Heft 3, September 2015, Band 2015
Die Haftrücklassgarantie soll den Begünstigten so stellen, als hätte er die fragliche Summe noch gar nicht aus der Hand gegeben
- Originalsprache: Deutsch
- ZRB Band 2015
- Judikatur, 1124 Wörter
- Seiten 105-106
- https://doi.org/10.33196/zrb201503010501
20,00 €
inkl MwStSinn einer Bankgarantie, welche an Stelle eines sonst vereinbarten Haftrücklasses gegeben wird, ist nicht, dem Begünstigten nur eine Sicherheit zu geben, sondern der Begünstigte soll so gestellt werden, wie wenn er schon Bargeld in Händen hätte bzw wie wenn er die fragliche Summe noch gar nicht aus der Hand gegeben hätte.
Der Zahlungsbefehl im Mahnverfahren ist grundsätzlich der materiellen Rechtskraft teilhaftig. Dass der Zahlungsbefehl eine vollwertige rechtskräftige Entscheidung in der Sache und nicht bloß einen Vollstreckungstitel darstellt, ist tragendes Prinzip des österreichischen Mahnverfahrens.
- Bedingung
- Wirksamwerden
- Garantieerklärung
- Wirksamkeit
- ZRB 2015, 105
- Sicherheit
- OGH, 19.03.2015, 6 Ob 35/15p
- Garantie
- § 914 ABGB
- Garantiestrenge
- § 880a ABGB
- Haftungsrücklassgarantie
- Haftrücklass
- Ablösung
- Sicherstellung
- Rechtskraft
- Mahnverfahren
- Haftrücklassgarantie
- Haftungsrücklass
- Zahlungsbefehl
- Baurecht
- Bankgarantie
- Inkrafttreten
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