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Kepplinger, Jakob

Die Haftung der für die Vorstiftung handelnden Mitglieder des Stiftungsvorstands umfasst auch die Folgen der Beteiligung an einem gerichtlichen Verfahren

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Die Anerkennung der Rechts- und Parteifähigkeit der Vorstiftung ermöglicht ihr die Teilnahme am Rechtsverkehr, und zwar sowohl durch den Abschluss von Rechtsgeschäften als auch die Einleitung oder die Teilnahme an gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren.

Es ist daher nur konsequent, die als Ausgleich für die Teilnahme einer in ihrem Entstehen noch ungewissen Gesellschaft/Privatstiftung in Gründung am Rechtsverkehr vorgesehene Handelndenhaftung auch auf die Folgen der Beteiligung an gerichtlichen Verfahren als Partei (etwa Kostenersatzansprüche) zu erstrecken.

  • Kepplinger, Jakob
  • § 7 Abs 2 PSG
  • Handelndenhaftung
  • Stiftungen
  • Prozesskosten
  • ZFS 2017, 52
  • OGH, 26.01.2017, 3 Ob 247/16v

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