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Die lautstarke Beschimpfung der einschreitenden Polizeibeamten als „Nazischweine“ ist nicht von der Versammlungsfreiheit gedeckt und stellt im gegenständlichen Fall eine Anstandsverletzung und Lärmerregung dar

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Wenn, wie im hier vorliegenden Fall, eine Gruppe von etwa 10 bis 15 Personen einer Demonstration von der Polizei daran gehindert wird in die errichtete Pufferzone einer anders gesinnten Veranstaltung zu gelangen und diese im Zuge der Aufforderung sich auszuweisen, die einschreitenden Polizeibeamten lautstark als „Nazischweine“ beschimpfen und skandieren, dass Österreich ein „rechtsnationaler Polizeistaat“ sei, so stellt dieses Verhalten eine ungebührliche Lärmerregung iSd § 1 Stmk Landessicherheitsgesetz sowie eine Anstandsverletzung nach § 2 Abs 1 leg cit dar und ist dieses Verhalten nicht von der Versammlungsfreiheit gedeckt, da die Bestrafung von beleidigenden Beschimpfungen, die in schreiender Form abgegeben werden, die grundrechtliche Garantie der Versammlungsfreiheit nicht einschränken. Darüber hinaus stellt die Bestrafung dieses Verhaltens einen verhältnismäßigen Eingriff in die Meinungsäußerungsfreiheit dar.

  • Art 12 StGG
  • ZVG-Slg 2017/14
  • § 1 stmk LandessicherheitsG
  • § 2 Abs 1 stmk LandessicherheitsG
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • Art 11 EMRK
  • LVwG Stmk, 02.09.2016, LVwG 30.18-2009/2015

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