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Die nicht unverzügliche Meldung des Verlustes einer Schusswaffe rechtfertigt die Entziehung des Waffenpasses

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Der Verlust einer geladenen Schusswaffe und die nicht unverzügliche Meldung des Verlustes bei der nächsten Sicherheitsbehörde rechtfertigen die Entziehung des Waffenpasses gem § 25 Abs 3 WaffG mangels notwendiger Verlässlichkeit iSd § 8 Abs 1 Z 2 iVm § 41a leg cit.

  • ZVG-Slg 2017/55
  • LVwG Stmk, 10.01.2017, LVwG 70.3-2269/2016
  • Art 133 Abs 4 B-VG
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • § 8 Abs 1 Z 2 WaffG
  • § 25 Abs 3 WaffG
  • § 41a WaffG

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