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Die Nichtmeldung einer Änderung des am selben Lastkraftwagen angebrachten Kennzeichens ist keine Mautprellerei

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Wird der Verpflichtung zur umgehenden Bekanntgabe von Änderungen der gem Punkt 5.6.1 Mautordnung zu speichernden Daten, nämlich des Kennzeichens des mautpflichtigen Kraftfahrzeuges, nicht nachgekommen, jedoch die fahrleistungsabhängige Maut für ein Fahrzeug derselben EURO-Emissionsklasse mit einem anderen auf der Go-Box gespeicherten Kennzeichen entrichtet, handelt es sich lediglich um eine Verletzung der Meldepflicht und nicht um den Tatbestand der Mautprellerei im Sinne des § 20 Abs 2 iVm §§ 6 und 7 Abs 1 BStMG. Dass die Nichtmeldung einer Änderung des am Fahrzeug angebrachten Kennzeichens durch den Kraftfahrzeuglenker auch als Mautprellerei anzusehen ist, kann der Bestimmung des § 20 Abs 2 BStMG nicht entnommen werden. Gleiches gilt für die Nichtzuordnung des Fahrzeuges zur erklärten EURO-Emissionsklasse, wenn diese unverändert blieb und damit keine fahrleistungsabhängige Maut entzogen wurde.

  • ZVG 2016, 464
  • LVwG Stmk, 03.06.2016, LVwG 30.6-904/2016
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • § 6 BStMG
  • § 7 Abs 1 BStMG
  • § 20 Abs 2 BStMG

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