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Die strenge Sicherungspflicht nach § 40 Abs 2 WEG iVm einem weiten Begriff des Wohnungseigentumsorganisators bedingt ein weitreichendes Annahmeverbot gemäß § 37 WEG

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Für die rechtliche Qualifikation als Wohnungseigentumsorganisator genügt, dass jemand an der organisatorischen oder administrativen Abwicklung des Bauvorhabens oder der Wohnungseigentumsbegründung selbständig (nunmehr ausdrücklich „in eigener Verantwortlichkeit“) beteiligt ist.

Mit Abschluss der schriftlichen Vereinbarung wurde die Klägerin Wohnungseigentumsbewerberin im Sinne des § 2 Abs 6 Satz 1 WEG 2002. Diese für ihre Ansprüche gegen den Beklagten relevante Rechtsposition hat sich entgegen dessen Meinung nicht dadurch verloren, dass in der Folge ihre Miteigentumsanteile an der Liegenschaft im Grundbuch eingetragen wurden.

[Die Annahme], es fehle der Klägerin das rechtliche Interesse, nach Eintragung des Miteigentums aller Interessenten eine Anmerkung nach § 40 Abs 2 WEG 2002 zu erwirken, weil diese ihr keinen besseren Schutz als die ohnehin bereits bestehende Rechtsposition als Eigentümerin bieten könnte, weshalb § 37 Abs 1 WEG nicht anzuwenden sei, ist aber kein überzeugendes Argument, die zuletzt genannten Bestimmungen entgegen ihrem ausdrücklichen Wortlaut teleologisch dahin zu reduzieren, dass das Annahmeverbot samt seinen Konsequenzen in einer solchen Konstellation nicht gelten soll.

  • § 2 BTVG
  • § 40 Abs 2 WEG
  • ZRB 2012, 100
  • OGH, 23.03.2012, 1 Ob 11/12t
  • § 14 BTVG
  • Baurecht
  • § 37 Abs 1 WEG

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