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Heft 13, September 2016, Band 2016

Die Verantwortung bauausführender Unternehmen bei Beauftragung einer Bauaufsicht.

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Die Bauaufsicht soll dem Bauherrn, der hierfür seinen Architekten gesondert zu entlohnen hat, vor Fehlern schützen, die in den Verantwortungsbereich der einzelnen bauausführenden Unternehmer fallen, nicht aber diese von deren Verantwortung entlasten oder deren Verantwortung mindern. Die Bauüberwachung erfolgt ausschließlich im Interesse des Auftraggebers und nicht in jenem der Werkunternehmer.

Im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben zwischen Bauherrn und Beauftragten vereinbarte Leistungen wie Herstellung von Ausschreibungsunterlagen, Mitwirkung bei der Vergabe, Bauaufsicht, dient eindeutig dem Interesse des Bauherrn und nicht jenem der erst vom Generalunternehmer zu beauftragenden Hersteller der Einzelgewerke. Bei derartigen Leistungen ist nicht davon auszugehen, dass die Hauptleistung des Beauftragten „gerade einem Dritten" (der Klägerin als künftiger Subunternehmerin des Generalunternehmers) zukommen soll.

  • NBL-Slg 2016/N52
  • OGH, 29.03.2016, 8 Ob 127/15g
  • Baurecht

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