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Die Verurteilung zu einer Geldstrafe gem § 228 Abs 1 StGB wegen einer Tat, die im Zuge des Staatsbürgerschaftsverleihungsverfahrens gesetzt wurde, führt zu einem Verleihungshindernis iSd § 10 Abs 1 Z 6 StbG

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Gem § 10 Abs 1 Z 6 StbG darf die Staatsbürgerschaft an einen Fremden nur dann verliehen werden, wenn auf Grund einer Prognoseentscheidung das bisherige Gesamtverhalten des Fremden Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art 8 Abs 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet. Wurde ein Staatsbürgerschaftswerber wegen mittelbarer unrichtiger Beurkundung gem § 228 Abs 1 StGB im Verleihungsverfahren zur Staatsbürgerschaft rechtskräftig (nur) zu einer Geldstrafe verurteilt, so liegt zwar kein Einbürgerungshindernis gem § 10 Abs 1 Z 2 StbG vor, allerdings manifestiert sich darin eine negative Einstellung zur österreichischen Rechtsordnung, weil der Staatsbürgerschaftswerber beabsichtigt hatte, die Staatsbürgerschaft unter Begehung eines strafgerichtlichen Delikts zu erwerben. Somit liegt ein Verleihungshindernis iSd § 10 Abs 1 Z 6 StbG vor, weil dem Umstand, dass die Tat im Rahmen des Verleihungsverfahrens gesetzt wurde, besonderes Gewicht zukommt.

  • LVwG Stmk, 28.03.2018, LVwG 70.3-297/2018
  • ZVG-Slg 2018/92
  • § 228 Abs 1 StGB
  • § 10 Abs 1 Z 2 StbG
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • Art 8 Abs 2 EMRK
  • § 10 Abs 1 Z 6 StbG

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