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Dienstleistungsfreiheit, UniversaldienstRL: Zulässige Auferlegung der Pflicht zur Echtzeitübertragung von Fernsehprogrammen im Internet

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Art 31 Abs 1 der RL 2002/22/EG in der durch die RL 2009/136/EG des EP und des Rates vom 25. November 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass ein Unternehmen, das die Echtzeitübertragung (Live-Streaming) von Fernsehprogrammen im Internet anbietet, nicht allein aus diesem Grund als ein Unternehmen anzusehen ist, das ein für die öffentliche Verbreitung von Hör- und Fernsehrundfunkkanälen genutztes elektronisches Kommunikationsnetz betreibt.

Die Bestimmungen der RL 2002/22 in der durch die RL 2009/136 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie einen MS nicht daran hindern, in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens Unternehmen, die – ohne elektronische Kommunikationsnetze bereitzustellen – im Internet die Echtzeitübertragung (Live-Streaming) von Fernsehprogrammen anbieten, eine Übertragungspflicht aufzuerlegen.

  • WBl-Slg 2019/57
  • Art 31 Abs 1 der RL 2002/22/EG des EP und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (UniversaldienstRL)
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • EuGH, 13.12.2018, Rs C-298/17, (France Télévisions SA/Playmédia, Conseil supérieur de l’audiovisuel [CSA], Beteiligter: Ministère de la culture et de la communication; Conseil d‘État [Staatsrat, Frankreich])

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