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Muskatelz

Dienstverhältnis; Hoheitsverwaltung; Tätigkeit, hoheitliche; Tätigkeitsbereich; Unterricht an Universitäten; Verwaltungsakt; Vortragsunterlagen

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Der Unterricht an Universitäten erfolgt in Vollziehung der Gesetze.

Wenn eine Aufgabe ihrem Wesen nach hoheitlicher Natur ist, sind auch alle mit ihrer Erfüllung verbundenen Verhaltensweisen als in Vollziehung der Gesetze erfolgt anzusehen, wenn sie nur einen hinreichend engen inneren und äußeren Zusammenhang mit der hoheitlichen Aufgabe aufweisen.

  • Muskatelz
  • Tätigkeit, hoheitliche
  • § 40 UG
  • § 9 AHG
  • Öffentliches Recht
  • Hoheitsverwaltung
  • ZFHR-Slg 2023/14
  • OGH, 13.07.2023, 1 Ob 114/23f
  • Vortragsunterlagen
  • Unterricht an Universitäten
  • Dienstverhältnis
  • Verwaltungsakt
  • Tätigkeitsbereich

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