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Doppelte Befristung von Gewaltschutzverfügungen

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Auch bei mit der Entscheidung in der Hauptsache befristeten einstweiligen Verfügungen nach § 382b EO und/oder § 382e EO ist zur Herstellung des Gleichklangs mit einer einstweiligen Verfügung ohne Klage eine Verlängerung über diesen Zeitraum hinaus zulässig, wenn und soweit nach einem Verlängerungsantrag die Voraussetzungen für die Verlängerung einer ohne Klage gewährten Verfügung nach den genannten Bestimmungen auch im Zeitpunkt der Entscheidung noch vorliegen.

In einem solchen Fall kann die Verlängerung im zeitlichen Gleichlauf mit einer solchen Verfügung ohne Klage bis zu dem kalendermäßig bestimmten Termin verlängert werden, der sich aus § 382b Abs 2 EO bzw aus § 382e Abs 2 EO ergibt, auch wenn das Hauptverfahren vor diesen Zeitpunkten enden sollte.

  • JBL 2019, 390
  • LG Salzburg, 12.09.2018, 21 R 244/18f
  • OGH, 21.11.2018, 7 Ob 190/18v
  • Öffentliches Recht
  • BG Thalgau, 20.06.2018, 1 C 9/17x
  • § 382e EO
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • § 382b EO
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • Arbeitsrecht

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