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Fister, Mathis

Dritte haben keine Parteistellung und daher auch keine Akteneinsicht im aufsichtsbehördlichen Verfahren nach § 70 Abs 1 BWG.

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§ 70 Abs 1 BWG, § 8 AVG, § 17 AVG;

§ 70 Abs 1 BWG normiert lediglich Aufsichtsbefugnisse der FMA in ihrem Zuständigkeitsbereich als Bankenaufsichtsbehörde, die sie jederzeit zur Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Kreditinstitute-Verbündeten und der Kreditinstitutsgruppen wahrnehmen kann. Im aufsichtsrechtlichen Verfahren haben Dritte keine Parteistellung iSd § 8 AVG und somit auch kein Akteneinsichtsrecht gem § 17 AVG.

  • Fister, Mathis
  • oeba-Slg 2024/288
  • VwGH, 03.04.2023, Ra 2023/02/0031

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