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Drittschadensliquidation bei unechtem Gattungsvermächtnis

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Werden alle im Nachlass vorhandenen Sachen einer bestimmten Gattung (hier: Barvermögen) vermacht, trägt ausschließlich der Legatar das Risiko einer Verminderung der Gattung durch rechtswidrige Handlungen eines Dritten, während der Nachlass bzw die Erben dadurch nicht (konkret) geschädigt werden, denn die entzogenen Vermögenswerte wären auch bei Unterbleiben der rechtswidrigen Handlungen nicht an sie, sondern an den Legatar gefallen. Damit sind die Voraussetzungen für eine Drittschadensliquidation erfüllt.

  • § 1295 Abs 1 ABGB
  • OLG Wien, 29.03.2017, 16 R 205/16h
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • JBL 2017, 796
  • Zivilverfahrensrecht
  • LGZ Wien, 18.10.2016, 60 Cg 33/16p
  • Arbeitsrecht
  • OGH, 27.07.2017, 2 Ob 124/17z

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