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Thiele, Clemens

DSB: Beschwerdemöglichkeit für juristische Personen wegen Verletzung ihrer geheimen Wirtschaftsdaten

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Eine juristische Person (hier: A-Pharma GmbH) ist aktiv legitimiert, eine Beschwerde nach § 24 DSG vor der Datenschutzbehörde zu erheben, sofern sie eine Verletzung der durch § 1 DSG gewährleisteten Rechte behauptet.

Wird eine Verletzung in Datenschutzrechten durch behördliches Handeln behauptet, welches in Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erfolgt wie zB bei Durchsuchungen udgl, besteht eine ausschließliche Zuständigkeit der Datenschutzbehörde gemäß §§ 1 und 24 DSG. Ein gemäß Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG angerufenes Verwaltungsgericht hat sich diesfalls für unzuständig zu erklären.

Die Geschäftsunterlagen (hier: einer als Arzneimittel-Großhändlerin tätige GmbH) udgl können als personenbezogene Daten qualifiziert werden, sofern sie sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen. Es handelt sich jedoch nicht um „sensible“ Daten iSv Art 9 Abs 1 DSGVO, weil auf diese Daten einer juristischen Person keiner der dort genannten Tatbestände zutrifft.

Es kommt für eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung auf bestimmte Übermittlungsformen nicht an. Elektronische Datenübermittlungen sind ebenso von § 1 Abs 1 DSG umfasst wie mündliche Mitteilungen.

Ein Recht auf Löschung steht gemäß § 1 Abs 3 Z 2 DSG auch juristischen Personen offen.

Ein subjektives Recht auf Löschung besteht nur aufgrund eines Antrags des Betroffenen an den Verantwortlichen. Die Verpflichtung des Verantwortlichen, aus eigenem Daten zu löschen, begründet hingegen kein subjektives Recht des Betroffenen. Eine allfällige Verletzung dieser Pflicht kann daher in einem Verfahren nach § 24 DSG nicht geltend gemacht werden.

Die Unterlassung einer Löschung bzw einer Vernichtung bewirkt dann eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung nach § 1 Abs 1 DSG, wenn Daten länger als notwendig aufbewahrt werden.

Redaktionelle Leitsätze

  • Thiele, Clemens
  • § 80 Abs 1 AMG
  • § 64 AMBO
  • § 1 Abs 2 DSG
  • § 30 AMBO
  • § 15 AMBO
  • Relevanz
  • Beweismittel
  • Art 16 Abs 2 AEUV
  • § 1 Abs 1 DSG
  • § 63 AMBO
  • Betriebsprüfung
  • Geheimhaltung
  • Datenschutzverletzung
  • Art 53 GRC
  • DSB, 25.05.2020, DSB-D124.1182 2020-0.191.240, Arzneimittel-Großhändler
  • § 24 DSG
  • Arzneimittel-Großhandel
  • Beschwerdelegitimation
  • § 3 AMBO
  • § 4 Abs 1 DSG
  • § 62 AMBO
  • amtswegige Löschungspflicht
  • juristische Person
  • Verantwortlicher
  • § 22 AMBO
  • Medienrecht
  • Art 8 GRC
  • Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
  • ZIIR 2020, 419
  • Art 4 Z 1 DSGVO
  • Art 9 Abs 1 DSGVO
  • Ermittlungsverfahren
  • Aufsichtsbehörde
  • § 29 AMBO
  • Übermaßverbot

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