DSB: Grundbuchsdaten zur Akquise für Immobilientreuhänder
- Originalsprache: Deutsch
- ZIIRBand 7
- Judikatur, 2290 Wörter
- Seiten 281 -284
- https://doi.org/10.33196/ziir201903028101
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Die Grundbuchsdaten des A-, B- und C-Blatts sind personenbezogene Daten, aber keine allgemein verfügbaren Daten iSv § 1 Abs 1 Satz 2 DSG.
Die generelle Annahme des Nichtvorliegens einer Verletzung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen für zulässigerweise veröffentlichte Daten ist mit Wirksamwerden der DSGVO nicht mehr vereinbar.
Die Kombination von öffentlich zugänglichen Daten mit anderen Daten verlangt eine gesonderte Zulässigkeitsprüfung für diese aggregierten Daten.
Öffentlich zugängliche Daten, selbst wenn diese nicht als allgemein verfügbar gelten, können zur postalischen Kontaktaufnahme erhoben und verarbeitet werden, sofern die Verarbeitung nicht unverhältnismäßig ist und bei berechtigtem Interesse des Verantwortlichen das Recht auf Widerspruch gewahrt bleibt.
Redaktionelle Leitsätze
- Wagner, Jessica
- Adressdaten
- ZIIR 2019, 281
- § 1 Abs 2 DSG
- Interessenabwägung
- § 24 Abs 5 DSG
- § 7 Abs 1 GBG
- Immobilientreuhänder
- § 24 Abs 1 DSG
- § 1 Abs 1 DSG
- Art 6 Abs 1 lit f DSGVO
- Direktwerbung
- postalische Kontaktaufnahme
- § 12 Abs 4 GUG
- Geheimhaltung
- DSB Bescheid, 23.04.2019, DSB-D123.626/0006-DSB/2018, Immobilientreuhänder
- Akquise
- Rechtmäßigkeit
- Liegenschaftserwerb
- Medienrecht
- Grundbuch
- Art 4 Z 2 DSGVO
- öffentlich zugängliche Daten
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