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DSB: Keine Rechtskontrolle von Akten der Gerichtsbarkeit durch die DSB

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Das richterliche Organ kann – trotz Vorgabe durch das Aktenverwaltungssystem VJ – Einfluss auf die in der Zustellverfügung anzuführenden Daten nehmen. Wird die vorgegebene Zustellverfügung nicht geändert, kann sie als vom Richter bestätigt angesehen werden.

Eine Abänderung der Zustellverfügung durch Kanzleibedienstete des Gerichtes würde einen Eingriff in die Entscheidung bewirken bzw eine Änderung der richterlichen Verfügung sein.

Die Datenschutzbehörde ist eine Verwaltungsbehörde des Bundes, die in Beschwerdeverfahren Bescheide erlässt, die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Kontrolle durch das Bundesverwaltungsgericht sowie durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts unterliegen.

Die Datenschutzbehörde erkennt gemäß § 31 Abs 2 DSG 2000 über Beschwerden von Personen, die behaupten, in ihrem Recht auf Geheimhaltung (§ 1 Abs 1 leg cit) verletzt worden zu sein, sofern der Anspruch nicht vor einem Gericht geltend zu machen ist oder sich gegen ein Organ im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit richtet.

Eine Rechtskontrolle von Akten der Gerichtsbarkeit durch die Datenschutzbehörde würde dem § 31 Abs 2 DSG 200 einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellen.

Amtliche Leitsätze

  • Zuständigkeit
  • Art 87 B-VG
  • Justizverwaltung
  • § 85 GOG
  • § 1 Abs 1 DSG
  • Zustellung
  • Aktenverwaltungssystem
  • Art 94 Abs 1 B-VG
  • § 83 GOG
  • Geheimhaltung
  • DSB Bescheid, 17.04.2018, DSB-D122.848/0004-DSB/2018, Zustellverfügung
  • § 31 Abs 2 DSG
  • ZIIR 2018, 287
  • Zustellverfügung
  • Medienrecht

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