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DSG: Das Zahlungsdienstegesetz sieht kein Auskunftsrecht vor, das dem datenschutzrechtlichen Auskunftsrecht vorgehen würde

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Mangels Anordnung einer gesetzlichen Übergangsfrist ist die Rechtslage im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung maßgeblich.

Bereits die Nichtreaktion auf ein Auskunftsbegehren stellt eine Verletzung im Recht auf Auskunft dar.

Art 15 DSGVO sieht keine dem § 26 Abs 6 DSG 2000 gleichlautende Regelung vor, wonach das datenschutzrechtliche Auskunftsbegehren nur subsidiär zu anderen Einsichtsrechten ausgeübt werden kann. Vielmehr besteht das grundsätzliche Recht auf Auskunft gemäß Art 15 DSGVO, soweit keine zulässige Beschränkung nach Art 23 DSGVO vorliegt.

Wenn eine speziellere materielle Regelung nach dem Unionsrecht gilt, so geht diese nach dem Grundsatz lex specialis derogat legis generalis der DSGVO vor. Die DSGVO kann nämlich nicht dahingehend interpretiert werden, als regle sie die Betroffenenrechte abschließend. Vielmehr regelt die DSGVO, ihrem Anwendungsbereich entsprechend, die Betroffenenrechte in allgemeiner Weise, wobei es nicht ausgeschlossen ist, dass in anderen Rechtsakten der Union speziellere Regelungen zu den Betroffenenrechten vorgesehen sind.

Da im vorliegenden Fall das ZaDiG 2018 kein spezielles Auskunftsrecht normiert, kann dadurch auch auf das Recht zur allgemeinen datenschutzrechtlichen Auskunft über eigene Daten nicht beschränkt werden. Die genannte Richtlinie verweist im Gegenteilt auf die Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-RL), welche für die Verarbeitung personenbezogener Daten maßgeblich ist.

Gemäß Art 94 Abs 2 DSGVO gelten Verweise auf die Datenschutz-RL als Verweise auf die DSGVO.

Das Recht auf Auskunft umfasst jene Daten die notwendig sind, um die ihn betreffende Datenverarbeitung zu überprüfen. Da Zahlungsbelege üblicherweise weit mehr als personenbezogene Daten der betroffenen Person beinhalten, kann das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht auch nur so weit gehen, als dass es dem Zweck der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung entspricht.

Die österreichische Judikatur verneint das Vorliegen eines „allgemeinen Schikaneverbots“ und sieht vor, dass lediglich eine Rechtsausübung, welche gegen die guten Sitten verstößt, verpönt ist.

Gemäß Art 12 Abs 5 lit a und b DSGVO kommt dem Verantwortlichen im Falle der offenkundig unbegründeten bzw exzessiven Rechtsausübung ein Anspruch auf Vorschreibung von Kosten oder ein „Verweigerungsrecht“ zu; dies trifft bei „insbesondere im Fall häufiger Wiederholung“ zu, wenn dabei eine gewisse Intensität vorliegt, die es dem Verantwortlichen unzumutbar machen würde, das grundsätzlich anlasslose subjektive Kontrollrecht gegen sich gelten lassen zu müssen.

Amtliche Leitsätze

  • DSB Bescheid, 27.06.2018, DSB-D122.844/0006-DSB/2018, Auskunftsrecht
  • Art 12 Abs 5 lit a DSGVO
  • Auskunftsrecht
  • Auskunftsbegehren
  • § 32 ZaDiG
  • Art 57 Abs 1 lit f DSGVO
  • Art 56 DSGVO
  • Art 77 DSGVO
  • § 24 DSG
  • § 69 DSG
  • Subsidiarität des Auskunftsrechts
  • Umfang des Auskunftsrechts
  • Art 55 DSGVO
  • ZIIR 2018, 288
  • Art 58 Abs 2 lit c DSGVO
  • Medienrecht
  • Art 15 DSGVO
  • Überweisungsnachweise
  • Art 5 Abs 1 lit e DSGVO

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