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Durchsetzung einer vertretbaren Handlung; Sanierungskonzept als vertretbare Handlung iSd § 5 Abs 1 VVG

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Die Vollstreckung mittels Zwangsstrafen gemäß § 5 Abs 1 VVG dient zur Durchsetzung einer Duldung oder Unterlassung oder einer Handlung, die wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit sich durch Dritte nicht bewerkstelligen lässt (unvertretbare Handlung). Eine zur Durchsetzung einer vertretbaren Handlung, die mittels Ersatzvornahme nach § 4 VVG durchzusetzen ist, verhängte Zwangsstrafe ist dagegen ein dafür vom Gesetz nicht zugelassenes Exekutionsmittel.

Bei der Ausarbeitung und Vorlage eines Sanierungskonzeptes handelt es sich nicht um eine unvertretbare Handlung iSd § 5 Abs 1 VVG. Es macht dabei auch keinen Unterschied, ob die Handlung nur einer einzelnen Person oder mehreren Personen als Miteigentümergemeinschaft aufgetragen wurde.

  • LVwG Sbg, 16.03.2022, 405-3/912/1/5-2022
  • § 5 VVG
  • ZVG-Slg 2022/40
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • § 4 VVG
  • § 20 Abs 3 BauPolG

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