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Eigengeschäft des Agenten mangels Offenlegung der Vertreterstellung beim Finanztransfergeschäft

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Agenten sind nach § 3 Z 20 ZaDiG natürliche oder juristische Personen, die im Namen eines Zahlungsinstituts Zahlungsdienste erbringen. Bei der Abwicklung eines Zahlungsdienstes nach § 1 Abs 2 Z 5 ZaDiG wird die Tätigkeit des Agenten dem Zahlungsinstitut zugerechnet, sodass dieses für dessen Handlungen nach § 1313a ABGB haftet. Tritt der Agent im eigenen Namen auf, wird er selbst berechtigt und verpflichtet.

Rechtsgeschäfte, die den Abschluss von Verträgen über Geldüberweisungen zum Inhalt haben, zählen ihrer Art nach zu den laufenden Geschäften eines Bankinstituts. Im Regelfall wird ein Kunde daher darauf vertrauen können, in solchen Angelegenheiten mit jenem Bankinstitut zu kontrahieren, dessen Geschäftsräumlichkeiten er zum Abschluss eines solchen Vertrags aufsucht. Eine Verpflichtung zum Studium der auf der Rückseite eines Formulars abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen, um rückschließen zu können, wer Vertragspartner sein soll, besteht weder für Bankkunden noch sonst im allgemeinen Geschäftsverkehr.

  • § 1003 ABGB
  • JBL 2013, 368
  • § 2 Postsparkassengesetz
  • LG Salzburg, 13.09.2011, 22 R 263/11x
  • § 1 ZaDiG
  • OGH, 31.01.2012, 1 Ob 257/11t
  • Öffentliches Recht
  • § 1002 ABGB
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • § 3 Z 20 ZaDiG
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 1004 ABGB
  • § 22 ZaDiG
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 1313a ABGB
  • BG Salzburg, 18.04.2011, 33 C 283/10p
  • Arbeitsrecht

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