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Ein Abbruchbescheid unterliegt dem Recht des Nachbarn auf Umweltinformation – Ausfolgung des Bescheids an den Nachbarn

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Für die Klassifizierung von Maßnahmen als Umweltinformation reicht es aus, wenn sich diese wahrscheinlich auf Umweltbestandteile und -faktoren auswirken; dies ist beim Abbruch eines Gebäudes im Hinblick auf den Umweltbestandteil „Luft“ zweifellos der Fall, sodass ein Abbruchbescheid dem Recht des Nachbarn auf Umweltinformation unterliegt.

  • § 23 Abs 1 Oö Umweltschutzgesetz
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • LVwG OÖ, 22.04.2015, LVwG-550396/3/VG/WFu
  • ZVG-Slg 2015/104
  • § 28 VwGVG
  • § 13 Oö Umweltschutzgesetz
  • § 14 Abs 1 Z 1 Oö Umweltschutzgesetz

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