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Ein genereller Gewährleistungsausschluss umfasst nicht zugesicherte Eigenschaften
- Originalsprache: Deutsch
- WOBL Band 29
- Rechtsprechung, 547 Wörter
- Seiten 186-187
- https://doi.org/10.33196/wobl201605018602
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inkl MwStEin umfassend vereinbarter Gewährleistungsverzicht erstreckt sich zwar auch auf geheime Mängel; jedenfalls auf solche, die bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung erkennbar gewesen wären. Bei Zusage bestimmter Eigenschaften der Sache, auf die sich der Käufer verlassen darf, haftet der Verkäufer aber auch im Falle eines vereinbarten Ausschlusses der Gewährleistung.
Hat der Verkäufer in einem Inserat die bereits erfolgte („absolute“) Trockenlegung und Isolierung aller Wände und einen insgesamt sehr guten/guten Zustand sowie mündlich die bereits erfolgte Trockenlegung der Wände und Erneuerung der Elektroinstallationen zugesichert und der Käufer aufgrund dieser Zusicherungen und mangels eigener Feststellung von Mängeln bei der Besichtigung den Kaufvertrag unterfertigt, hat der Verkäufer für das Fehlen dieser zugesicherten Eigenschaften auch dann Gewähr zu leisten, wenn wirksam ein umfassender Gewährleistungsverzicht vereinbart wurde.
- § 929 ABGB
- § 914 ABGB
- Miet- und Wohnrecht
- LGZ Graz, 5 R 89/15t
- § 932 ABGB
- OGH, 20.01.2016, 3 Ob 238/15v, Zurückweisung der außerordentlichen Revision
- § 922 ABGB
- WOBL-Slg 2016/64
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