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Hayek, Günter

Ein vereinbarter Haftungsausschluss gilt nicht für den Subunternehmer

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Den Subunternehmer trifft keine vertragliche Haftung aus einer Schutzwirkung seines mit dem Generalunternehmer geschlossenen Vertrags. Darüber hinaus haftet der Erfüllungsgehilfe nur dann, wenn sein Verhalten unabhängig von der Existenz des Schuldverhältnisses rechtswidrig ist, weil er zum Gläubiger in keinem Schuldverhältnis steht.

Soweit es um Dienstnehmer als Erfüllungsgehilfen geht, ist es richtig, dass nach dem Sinn und Zweck des zwischen dem Geschäftsherrn und dessen Vertragspartner vereinbarten Haftungsausschlusses anzunehmen sein kann, dass dieser auch zugunsten des Gehilfen gilt. Der Geschäftsherr liefe sonst Gefahr, bei Inanspruchnahme des Dienstnehmers durch den Geschädigten im Regressweg (§ 3 Abs 2 DHG) in Anspruch genommen zu werden, womit seine Haftungsfreizeichnung insofern sinnlos wäre. Im vorliegenden Fall zeigt der Beklagte aber keine Umstände dafür auf, dass es trotz des Fehlens einer dem DHG entsprechenden Regressmöglichkeit der Absicht der Generalunternehmerin und der Werkbestellerin entsprochen hätte, auch seine Haftung als Subunternehmer zu beschränken.

  • Hayek, Günter
  • OGH, 25.06.2013, 9 Ob 41/13i
  • ZRB 2013, 137
  • Haftungsausschluss
  • § 3 Abs 2 DHG
  • Dienstnehmer
  • Erfüllungsgehilfe
  • Schutzwirkung zugunsten Dritter
  • Schutzbereich
  • Schutzwirkung
  • Subunternehmer
  • Baurecht
  • Haftungsbeschränkung
  • Haftungsfreizeichnung

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