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Eine kürzere Befristung der Lenkberechtigung bei der Erkrankung Diabetes erfordert eine medizinische Begründung

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§ 11 FSG-GV idF der 5. FSG-GV Novelle, BGBl Nr II 280/2011 setzt die Richtlinie 2009/112/EG der Kommission vom 25.8.2009 um. Nach der Richtlinie handelt es sich bei Diabetes um eine die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigende Gesundheitsstörung, die im Lenkberechtigungsverfahren berücksichtigt werden muss. Bei mit Insulin oder bestimmten Tabletten zu behandelnden Zuckerkranken ist nunmehr eine Befristung der Lenkberechtigung für die Gruppe 1 auf höchstens 5 Jahre mit den verbundenen Kontrolluntersuchungen und amtsärztlichen Nachuntersuchungen zwingend vorgesehen.

Für die Notwendigkeit einer kürzeren Befristung der Lenkberechtigung bedarf es in Anlehnung an die ständige Judikatur des VwGH zur Befristung der Lenkberechtigung (zuletzt VwGH 26.1.2017, Ra 2014/11/0092 mwN) auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten beruhender konkreter Sachverhaltsfeststellungen darüber, warum die gesundheitliche Eignung im konkreten Fall noch in ausreichendem Maß nur für eine kürzere Zeit vorhanden ist und nach Ablauf in Zukunft mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss.

  • LVwG Salzburg, 09.03.2018, 405-4/1766/1/2-2018
  • § 24 Abs 1 Z 2 FSG
  • § 11 Abs 2 FSG
  • ZVG-Slg 2018/50
  • Verwaltungsverfahrensrecht

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