Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!
![Eine natürliche Person, deren deliktisches Verhalten einer juristischen Person zugerechnet werden soll, hat im gesamten Verwaltungsstrafverfahren gegen diese juristische Person Parteistellung. Eine natürliche Person, deren deliktisches Verhalten einer juristischen Person zugerechnet werden soll, hat im gesamten Verwaltungsstrafverfahren gegen diese juristische Person Parteistellung.](https://www.verlagoesterreich.at/media/55/34/e2/1700045153/oeba20233_1700045153.4539.png)
![Eine natürliche Person, deren deliktisches Verhalten einer juristischen Person zugerechnet werden soll, hat im gesamten Verwaltungsstrafverfahren gegen diese juristische Person Parteistellung. Eine natürliche Person, deren deliktisches Verhalten einer juristischen Person zugerechnet werden soll, hat im gesamten Verwaltungsstrafverfahren gegen diese juristische Person Parteistellung.](https://www.verlagoesterreich.at/media/55/34/e2/1700045153/oeba20233_1700045153.4539.png)
![Eine natürliche Person, deren deliktisches Verhalten einer juristischen Person zugerechnet werden soll, hat im gesamten Verwaltungsstrafverfahren gegen diese juristische Person Parteistellung. Eine natürliche Person, deren deliktisches Verhalten einer juristischen Person zugerechnet werden soll, hat im gesamten Verwaltungsstrafverfahren gegen diese juristische Person Parteistellung.](https://www.verlagoesterreich.at/media/55/34/e2/1700045153/oeba20233_1700045153.4539.png)
![Eine natürliche Person, deren deliktisches Verhalten einer juristischen Person zugerechnet werden soll, hat im gesamten Verwaltungsstrafverfahren gegen diese juristische Person Parteistellung. Eine natürliche Person, deren deliktisches Verhalten einer juristischen Person zugerechnet werden soll, hat im gesamten Verwaltungsstrafverfahren gegen diese juristische Person Parteistellung.](https://www.verlagoesterreich.at/media/55/34/e2/1700045153/oeba20233_1700045153.4539.png)
Eine natürliche Person, deren deliktisches Verhalten einer juristischen Person zugerechnet werden soll, hat im gesamten Verwaltungsstrafverfahren gegen diese juristische Person Parteistellung.
- Originalsprache: Deutsch
- OEBA Band 71
- Entscheidungen des VwGH, 1923 Wörter
- Seiten 221-223
- https://doi.org/10.47782/oeba202303022103
20,00 €
inkl MwSt§ 11, 34, 35 FM-GwG; § 22 Abs 6 FMABG, § 9 VStG.
Eine natürliche Person, deren deliktisches Verhalten der juristischen Person zugerechnet werden soll, ist im gesamten Verwaltungsstrafverfahren gegen diese juristische Person Partei iSd § 32 VStG und es kommen ihr damit alle aus dieser Parteistellung erfließenden prozessualen Rechte zu. Der Gesetzgeber hat der FMA in der Sonderverfahrensbestimmung des § 22 Abs 6 FMABG einen weiten Spielraum beim Absehen von der Bestrafung eingeräumt. Die Verwaltungsstrafverfahren gegen natürliche und juristische Personen stehen nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis.
Eine Tatanlastung, die sich nicht darauf festlegt, ob die Erfüllung des Tatbestandes des § 35 Abs 1 FM-GwG oder jenes des Abs 2 leg cit angenommen wird, enthält einen unzulässigen Alternativvorwurf und ist daher rechtswidrig. Die Korrektur eines unzulässigen Alternativvorwurfs rechtfertigt aber für sich allein noch keine Herabsetzung der Strafe.
- Fister, Mathis
- oeba-Slg 2023/283
- VwGH, 08.09.2022, Ro 2022/02/0017
Weitere Artikel aus diesem Heft
20,00 €
20,00 €
20,00 €
20,00 €
20,00 €
20,00 €
20,00 €
20,00 €
20,00 €
20,00 €
20,00 €
20,00 €
20,00 €
20,00 €
20,00 €
20,00 €
20,00 €
20,00 €
20,00 €
20,00 €
20,00 €
20,00 €
20,00 €
20,00 €
20,00 €
20,00 €
20,00 €
20,00 €
20,00 €
20,00 €
20,00 €
20,00 €
20,00 €