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Eine Tat als Verwaltungsübertretung ist nur dann strafbar, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Strafgerichte fallenden strafbaren Handlung bildet

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Wie der VwGH im Erkenntnis vom 22.11.2016, Zl Ra 2016/03/0095 ausführlich dargelegt hat, stellt § 22 Abs 1 VStG ausschließlich auf die „Tat“ ab. Dass – wie im hier zu beurteilenden Fall – der Schutzzweck der übertretenen Verwaltungsvorschrift ein anderer ist, als der der gerichtlichen Strafnorm, ändert an der Subsidiarität nichts. Ein Verfolgungshindernis hinsichtlich einer Verwaltungsübertretung liegt bereits dann vor, wenn die Tat auch den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, auf die tatsächliche Einleitung eines Strafverfahrens kommt es ebenso wenig an, wie darauf, ob eine strafgerichtliche Verfolgung nur auf Verlangen oder aufgrund einer Ermächtigung zu erfolgen hat.

  • § 115 StGB
  • ZVG-Slg 2017/95
  • § 22 Abs 1 VStG
  • VG Wien, 13.04.2017, VGW-031/051/14049/2016
  • § 1 Abs 1 Z 2 WLSG
  • § 1 Abs 1 Z 1 WLSG
  • § 82 Abs 1 SPG
  • Verwaltungsverfahrensrecht

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