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Einfriedung; Höhe; Aufschüttungen; Begriff „natürliches Gelände“

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Auch ein vom ursprünglichen Zustand abweichendes („verändertes“) Gelände ist, wenn es lange Zeit (hier: 29 Jahre) unverändert besteht, als „natürliches Gelände“ im Sinn der baurechtlichen Bestimmungen zu qualifizieren.

Wenn eine Einfriedung auf Grund der Höhendifferenz zum Gelände auf dem Nachbargrundstück keinen effektiven Sichtschutz bieten kann, ist eine Überschreitung der gesetzlichen (Höchst-) Höhe von 2 m gerechtfertigt.

  • Höhe
  • Aufschüttungen
  • LVwG Oberösterreich, 20.08.2014, LVwG-150129/4/AL/VS
  • § 29 oö BauTG
  • Baurecht
  • Begriff „natürliches Gelände“
  • Einfriedung
  • BBL-Slg 2014/209

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