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Einfriedung; Pflanzentröge; anzeigepflichtige Maßnahmen

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Bei der Errichtung von vorgefertigten Pflanzentrögen aus Beton (hier: mit einer Breite von 50 cm und mit einem Gewicht bis zu 550 kg) in einer durchgängigen Länge von 18 m entlang der angrenzenden Verkehrsfläche handelt es sich um eine anzeigepflichtige Einfriedung.

  • anzeigepflichtige Maßnahmen
  • Pflanzentröge
  • LVwG Tir, 10.02.2023, LVwG-2022/38/3308-6
  • § 28 Abs 3 Z 1 tir BauO
  • § 28 Abs 2 lit b tir BauO
  • Baurecht
  • BBL-Slg 2023/86
  • Einfriedung

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