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Einheitliche Werklohnforderung aus dem Hausumbau; gesetzlicher Schuldbeitritt der Ehegattin durch Schenkung des Hälfteeigentums an der Liegenschaft

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Ein einheitlicher Werkvertrag trotz festgestellter Zusatzaufträge besteht dann, wenn diese als inhaltliche Konkretisierungen oder Erweiterungen eines Gesamtprojektes – hier Umbau/Sanierung des Wohnhauses – anzusehen sind. Für einen einheitlichen Werkvertrag spricht auch die vereinbarte Abrechnung nach Regiepreisen.

Der Ehegatte, der die Hälfte einer Liegenschaft samt Haus geschenkt erhält, haftet gemäß § 1409 ABGB analog für Schulden des Veräußerers, die im Zeitpunkt der Übergabe des Vermögens wenigstens bedingt oder betagt bestanden haben, wenn er unter Anwendung der objektiv gebotenen Sorgfalt jedenfalls erkennen hätte können, dass keine Pauschalpreis-, sondern eine Regiepreisvereinbarung bestand und ein Höchstpreis für das Gesamtprojekt nicht genannt worden ist.

Wurde ein Werkvertrag über den Hausumbau vor Übergabe geschlossen, reicht dies für die Haftungsübernahme der gesamten Werklohnforderung, auch wenn noch nicht die gesamte Werkleistung erbracht wurde oder der gesamte Werklohn noch nicht fällig ist.

  • gesetzlicher Schuldbeitritt der Ehegattin durch Schenkung des Hälfteeigentums an der Liegenschaft
  • OGH, 25.03.2021, 8 Ob 4/21b
  • Baurecht
  • BBL-Slg 2021/164
  • § 1409 ABGB analog
  • Einheitliche Werklohnforderung aus dem Hausumbau

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