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Einlagenrückgewähr: Aufrechnung gegen Rückersatzanspruch durch Gesellschafter

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Eine Aufrechnung (durch den Gesellschafter) gegen Ansprüche der Gesellschaft aus der verbotenen Rückgewähr von Einlagen ist nicht zulässig.

Ist jedoch der Rückgewähranspruch gemäß § 83 GmbHG verjährt und kann daher die Gesellschaft ihren Anspruch nur noch auf Bereicherungsrecht stützen, so ist dem von der Rechtsprechung stipulierten Aufrechnungsverbot der Boden entzogen.

Daran ändert auch nichts, dass die Aufrechnungserklärung in dem Zeitpunkt eintritt, in dem sich die Forderungen erstmals gegenüberstanden.

  • § 1438 ABGB
  • Aufrechnung
  • OGH, 21.12.2017, 6 Ob 206/17p
  • Bereicherung
  • § 82 GmbHG
  • Gesellschaftsrecht
  • Einlagenrückgewähr
  • § 83 GmbHG
  • GES 2018, 19

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