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Einstellung eines Ordnungsstrafverfahrens

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Gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung des Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.

  • § 45 VStG
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • § 107 StVG
  • JST-Slg 2017/19
  • LG Linz, 30.12.2016, 21 Bl 71/16i
  • § 36 StVG

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