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Eintragungshindernis bei auslegungsbedürftiger Urkunde

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Es stellt ein Eintragungshindernis dar, wenn die Einräumung eines Rechts in der Urkunde von Umständen abhängig gemacht wird, die der Urkunde selbst nicht zu entnehmen sind, weil § 914 ABGB diesfalls die Erforschung der Parteienabsicht verlangt. Wenn sich das Problem einer Vertragsauslegung stellt, ist es dem Grundbuchgericht verwehrt, die Urkunde auszulegen.

  • LGZ Graz, AZ 4 R 103/13s
  • WOBL-Slg 2014/124
  • § 914 ABGB
  • § 94 GBG
  • § 431 ABGB
  • Miet- und Wohnrecht
  • OGH, 27.11.2013, 5 Ob 206/13z
  • BG Feldbach, TZ 1288/2013

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