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Zöchling-​Jud, Brigitta/​Schamberger, Reinhard

Eintreibungskosten als Verspätungsschaden bei Honorarverzicht des Inkassobüros gegenüber dem Gläubiger?

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Ein Schaden ist vom Schädiger auch dann zu ersetzen, wenn der unmittelbar Verletzte keinen Vermögensnachteil erlitt, weil ein Dritter aufgrund besonderer Rechtsbeziehungen zum Verletzten das wirtschaftliche Risiko der Rechtsgutverletzung tragen muss (hier: Inkassobüro, das gegenüber dem Gläubiger auf Entgelt verzichtet und dieses gegenüber den säumigen Schuldnern betreibt).

  • Schamberger, Reinhard
  • Zöchling-Jud, Brigitta
  • § 1295 Abs 1 ABGB
  • JBL 2016, 717
  • Öffentliches Recht
  • OGH, 12.07.2016, 4 Ob 139/16v
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • OLG Wien, 29.04.2016, 2 R 85/15g
  • § 1333 Abs 2 ABGB
  • Arbeitsrecht

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