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Eintritt von Angehörigen in den Kleingartenpachtvertrag nach dem Tod des Pächters; Befristung im Anwendungsbereich des KlGG

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Die Bestandrechte werden nach § 15 KlGG nicht im Erbweg, sondern über eine Sonderrechtsnachfolge aufgrund gesetzlicher Anordnung erworben. Bei der Bestimmung des § 15 Abs 1 KlGG handelt es sich um eine Norm mit relativ zwingendem Charakter, sodass auch eine bloß mündlich abgegebene Erklärung des Eintrittsberechtigten die Wirkung des § 15 Abs 1 KlGG auslösen kann.

Nach den gesetzlichen Vorgaben des KlGG für die zeitlichen Befristungen des Bestandvertrags ist der Inhalt des Pachtvertrags lediglich insoweit determiniert, als dem Pächter nach Vertragsschluss zumindest eine Pachtdauer von zehn Jahren gewährt sein muss. Darüber hinaus besteht jedoch Vertragsfreiheit, und zwar sowohl hinsichtlich einer bereits ursprünglich vereinbarten längeren Pachtzeit als auch hinsichtlich nachfolgender Verlängerungen des Pachtvertrags. Sind diese Anforderungen erfüllt, ist es zulässig und wirksam, wenn Verträge auf bestimmte Zeit abgeschlossen bzw verlängert werden, die mit dem Ablauf der bedungenen Zeit ohne Kündigung enden, zumal – mangels Vorliegens einer planwidrigen Unvollständigkeit – auf Bestandverhältnisse, die dem KlGG unterliegen, die Bestimmungen des MRG nicht analog anzuwenden sind.

  • § 12 KlGG
  • § 6 KlGG
  • § 18 KlGG
  • § 15 KlGG
  • § 7 KlGG
  • LGZ Wien, 39 R 323/15m
  • § 569 ZPO
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 2 KlGG
  • BG Döbling, 5 C 614/14x
  • WOBL-Slg 2017/84
  • § 1 KlGG
  • OGH, 24.05.2016, 4 Ob 105/16v

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