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Einwendungsmöglichkeiten des Eintrittsberechtigten iSd § 14 Abs 3 MRG beim Aufkündigungsverfahren gegen die Verlassenschaft

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Der Tod des Mieters führt entweder zum Eintritt bestimmter Personen oder zum Übergang des Mietrechts auf die Verlassenschaft oder den/die Erben. Erst eine Kündigung beendet den Bestandvertrag.

Das Mietverhältnis kann nur gegenüber dem jeweiligen Mieter aufgekündigt werden. Dem Eintrittsberechtigten iSd § 14 Abs 3 MRG, der dem Aufkündigungsverfahren gegen die Verlassenschaft beigetreten ist, kommt nur die Stellung eines einfachen NI zu. Er kann im Aufkündigungsverfahren daher nur Einwendungen erheben, die das Rechtsverhältnis der Hauptpartei zum Gegner betreffen, nicht aber Einwendungen kraft eigenen Rechts. Somit ist die Aufkündigung der Verlassenschaft gem § 30 Abs 2 Z 5 MRG im Fall des Todes des bisherigen Mieters nicht geeignet, das Rechtsverhältnis zwischen dem Vermieter und dem unter Berufung auf seine Eintrittsberechtigung gem § 14 Abs 3 MRG Einschreitenden zu klären.

  • WOBL-Slg 2020/44
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 14 MRG
  • OGH, 25.04.2019, 5 Ob 8/19s, Zurückweisung der außerordentlichen Revision
  • § 30 Abs 2 Z 5 MRG
  • LGZ Wien, 39 R 235/18z

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