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Einwirken auf Beauftragte eines Mitbewerbers als unlauteres Verhalten iSd UWG?

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Die Aufforderung von Beauftragten der Klägerin in einem Email, keine weiteren Passwortänderungen vorzunehmen und bereits erfolgte rückgängig zu machen, sonst würde der Beklagte Strafanzeige einbringen und Schadenersatzansprüche geltend machen, stellt keine „Geschäftspraktik“, sondern eine „sonstige unlautere Handlung“ iSd § 1 Abs 1 Z 1 UWG dar. Fehlt der Drohung mit Strafanzeigen und dem Geltendmachen von Schadenersatzansprüchen jede Grundlage besteht an der Unlauterkeit des Handelns kein Zweifel.

Ob das direkte Einwirken auf Bedienstete oder Beauftragte eines Mitbewerbers wegen des dadurch verursachten Loyalitätskonflikts schon dann als unlauter anzusehen ist, wenn Zweifel bestehen, ob der Mitbewerber überhaupt rechtswidrig gehandelt hat, bleibt mangels Relevanz im vorliegenden Fall offen.

Leitsätze von Eveline Artmann

  • § 2 lit d RL-UGP
  • § 1 Abs 1 Z 1 UWG
  • § 2 lit c RL-UGP
  • Schandersatzansprüchen
  • Sonstige unlautere Handlung
  • Drohung mit Strafanzeige
  • Passwortänderung
  • wettbewerbliche Nötigung
  • Router.
  • Medienrecht
  • ZIIR 2015, 86
  • § 1 UWG aF
  • § 1 Abs 4 Z 1 UWG
  • Geschäftspraktik
  • OGH, 17.09.2014, 4 Ob 127/14a, „Passwortänderung“

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