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Elektronisch überwachter Hausarrest – Widerruf der Vollzugform wegen Verstoßes gegen eine Bedingung/Anordnung

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Der Wesensunterschied zwischen Bedingung und Anordnung liegt allein im Zustimmungserfordernis durch den Strafgefangenen. In der rechtlichen Qualität gibt es keinen Unterschied. Verweigert der Strafgefangene seine Zustimmung zu den Bedingungen, kann der EÜH nicht bewilligt werden. Anordnungen hingegen sind nicht von einer Zustimmung des Rechtsunterworfenen abhängig, regeln aber ebenso Pflichten des Inhaftierten. (1)

Ein Verstoß ist schwerwiegend iS des § 156c Abs 2 Z 2 StVG, wenn eine Weiterführung des elektronisch überwachten Hausarrests nicht mehr zielführend erscheint. Eine Mahnung hat den Sinn, in nicht schwerwiegenden Fällen der inhaftierten Person die festgelegten Bedingungen und Voraussetzungen für die Vollzugsform noch einmal nachdrücklich in Erinnerung zu rufen und solcherart die Notwendigkeit ihrer Befolgung vor Augen zu führen. (2)

  • LGSt Wien, 18.01.2024, 190 Bl 105/23f
  • JST-Slg 2024/46
  • § 156c Abs 2 Z 2 StVG
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht

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