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Elektronische Vermittlungsplattform für Fahrdienstleistungen (UBER-App) erfordert Gewerbeberechtigung für das Reisebürogewerbe; zur Sicherheitsleistung

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§§ 2 Abs 1 und 5 Abs 1 Gelegenheitsverkehrsgesetz; § 126 Abs 1 Z 2 GewO: ; Für die Vermittlung von Personenbeförderungsdienstleistungen (System UBER) bedarf es keiner Konzession nach § 2 Abs 1 des Gelegenheitsverkehrsgesetzes und auch keiner Niederlassung gem § 5 Abs 1 leg cit.

Dagegen ist nach § 126 Abs 1 Z 2 GewO eine Gewerbeberechtigung für das Reisebürogewerbe erforderlich. Dabei handelt es sich nach § 94 Z 56 GewO um ein reglementiertes Gewerbe, wofür es neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Gewerbeausübung (§§ 8 ff GewO) eines Befähigkeitsnachweises (§ 16 GewO) bedarf.

§ 24 UWG: ; Eine Sicherheit kann insb dann angebracht sein, wenn der maßgebende Sachverhalt mit den Mitteln des Sicherungsverfahrens nicht verlässlich geklärt werden kann oder wenn die unionsrechtsbedingte Unanwendbarkeit einer Norm von tatsächlichen Umständen abhängt, die ebenfalls erst im Hauptverfahren geklärt werden können. In die Interessenabwägung ist auch die Wahrscheinlichkeit einzubeziehen, dass sich im Hauptverfahren das Nichtbestehen des zu sichernden Anspruchs ergibt. Je höher diese Wahrscheinlichkeit ist, umso eher ist eine Sicherheit aufzuerlegen.

  • § 5 Abs 1 Gelegenheitsverkehrsgesetz
  • OLG Wien als RekursG, 14.10.2019, GZ 3 R 45/19p-56
  • § 2 Abs 1 Gelegenheitsverkehrsgesetz
  • § 24 UWG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 126 Abs 1 Z 2 GewO
  • WBl-Slg 2020/56
  • OGH, 19.12.2019, 4 Ob 206/19a
  • HG Wien, 19.07.2019, GZ 19 Cg 3/19s-37, „UBER-App“

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