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Auer, M./​Egglmeier-​Schmolke, B.

Enteignungsentschädigung; Umfang der Wiederbeschaffungskosten; Pauschalentschädigung; Zuschlag für wirtschaftliche Erschwernisse; Berechnung nach der Verwendungsmöglichkeit; Geldwertverfall; Indexierung des Entschädigungsbetrages

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Der Enteignete hat grundsätzlich Anspruch auf Abgeltung der Wiederbeschaffungskosten als unmittelbaren Folgeschaden. Darunter versteht man die zu erwartenden Kosten für die Einverleibung, die Vertragserrichtung und die treuhändige Abwicklung des Kaufvertrags. Sind solche Kosten bereits konkret angefallen, ist auf deren Höhe abzustellen, andernfalls gebührt eine Pauschalentschädigung.

Ein Antragsteller, der die Wertfestsetzung nach der Verwendungsmöglichkeit und nicht nach der tatsächlichen Verwendung der von der Enteignung betroffenen Grundstücke begehrt, kann nicht gleichzeitig verlangen, dass ihm auch der Wertverlust oder die wirtschaftlichen Erschwernisse vergütet werden, die er dadurch erleidet, dass sich die Enteignung auf die Weiterverwendung der Grundstücke in der bisherigen Art nachteilig auswirkt.

Dem Enteigneten kann der Geldwertverfall bei einer überlangen Dauer des Entschädigungsverfahrens nicht als Sonderopfer auferlegt werden.

  • Egglmeier-Schmolke, B.
  • Auer, M.
  • Enteignungsentschädigung
  • Geldwertverfall
  • § 18 BStG
  • Pauschalentschädigung
  • BBL-Slg 2014/142
  • Indexierung des Entschädigungsbetrages
  • Baurecht
  • Umfang der Wiederbeschaffungskosten
  • Zuschlag für wirtschaftliche Erschwernisse
  • OGH, 27.02.2014, 1 Ob 138/13w
  • Berechnung nach der Verwendungsmöglichkeit

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