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Entlohnung von Ferialpraktikanten

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Findet auf ein Arbeitsverhältnis keine lohngestaltende Vorschrift Anwendung, bildet nur die Sittenwidrigkeit die Grenze für die Vereinbarung des Entgelts. Sind Ferialpraktikanten von einem Kollektivvertrag ausdrücklich ausgenommen, ist die Vereinbarung eines Lohnes, der nur etwa 55% jenes Entgelts beträgt, das mangels Ausnahme nach dem Kollektivvertrag gebühren würde, nicht sittenwidrig.

  • § 879 ABGB
  • § 1152 ABGB
  • OGH, 26.11.2018, 8 ObA 63/18z
  • WBl-Slg 2019/43
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 2b Abs 1 AVRAG
  • OLG Innsbruck, 28.08.2018, 13 Ra 15/18f-14

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