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Entscheidung des VwG über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung

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Das VwG hat sich auch im Fall einer grob mangelhaften Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht darauf zu beschränken, diese Entscheidung ersatzlos zu beheben, sondern hat das Vorliegen der Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 13 Abs 5 bzw § 22 VwGVG eigenständig zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu beurteilen. Kommt das VwG zum Ergebnis, dass die Entscheidung auf Bescheinigungs- bzw Beweismittel zu stützen wäre, zu denen einzelnen oder allen Verfahrensparteien noch keine Äußerung möglich war, so hat es diese Bescheinigungs- bzw Beweismittel mit der Gelegenheit zur Äußerung zuzustellen oder die Verfahrensparteien in geeigneter anderer Weise dazu zu hören; auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu diesem Zweck ist nicht ausgeschlossen, wenn auch grundsätzlich nicht geboten.

  • VwGH, 05.09.2018, Ra 2017/03/0105Ra 2017/03/0106
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • § 13 Abs 5 VwGVG
  • ZVG-Slg 2018/100

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