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Entscheidung über das Recht auf Kontakt zwischen volljährigen Personen im streitigen Verfahren

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Über das Recht auf Kontakt zwischen volljährigen Personen (hier: der Mutter und ihrer geistig schwer behinderten Tochter, die bei ihrem mit der Sachwalterschaft betrauten Vater lebt) ist im streitigen Verfahren zu entscheiden.

Ein in der falschen Verfahrensart gestelltes Rechtsschutzgesuch ist nicht zurückzuweisen, sondern umzudeuten und im richtigen Verfahren zu behandeln. Dies gilt ungeachtet der Anordnung des § 56 Abs 1 AußStrG, wonach in einer Sache, die nicht auf den außerstreitigen Rechtsweg gehört, ein angefochtener Beschluss vom Rekursgericht aufzuheben und das vorangegangene Verfahren für nichtig zu erklären und der ihm vorangegangene Antrag zurückzuweisen sei, weil § 56 Abs 1 AußStrG dem § 40a JN nicht derogiert. Eine Zurückweisung eines (solchen) im außerstreitigen Verfahren gestellten Antrags wegen Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs kommt nur in Betracht, wenn das Gericht für das richtige Verfahren nicht sachlich und örtlich zuständig und auch nicht § 44 JN anzuwenden ist. Sonst ist über den Antrag als Klage im streitigen Verfahren – wenn mehrere Gerichtsabteilungen bestehen – durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter zu verhandeln und zu entscheiden.

  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • § 148 ABGB
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • LGZ Wien, 22.06.2012, 42 R 133/12p
  • JBL 2013, 190
  • § 137 Abs 2 ABGB
  • BG Liesing, 31.01.2012, 13 P 15/11v
  • OGH, 20.11.2012, 10 Ob 38/12d
  • § 56 Abs 1 AußStrG
  • Arbeitsrecht
  • § 40a JN

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