Entscheidung über eine bedingte Entlassung: Äußerungen der BEST dem Bund als Rechtsträger des Strafvollzugs zuzurechnen
- Originalsprache: Deutsch
- JBLBand 138
- Rechtsprechung, 107 Wörter
- Seiten 542 -543
- https://doi.org/10.33196/jbl201608054202
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Erstattet der Amtssachverständige eines Rechtsträgers ein Gutachten in Erfüllung seiner Amtspflicht‚ so ist diese Tätigkeit nur dann als Hoheitsakt zu qualifizieren‚ wenn sie einer hoheitlich wahrzunehmenden Verwaltungsmaterie zuzuordnen ist.
Der gesamte Bereich des Strafvollzugs fällt in den Bereich der Hoheitsverwaltung. Die Entscheidung über eine bedingte Entlassung (§§ 46 ff StGB) erfolgt als Akt der Gerichtsbarkeit ebenfalls hoheitlich. Die Äußerungen der Begutachtungs- und Evaluationsstelle für Gewalt- und Sexualstraftäter (kurz: BEST)‚ die bei der Prüfung der Entlassungsvoraussetzungen bei der bedingten Entlassung von Sexualstraftätern zwingend einzuholen sind‚ werden dem Bund als Rechtsträger des Strafvollzugs zugerechnet.
- § 1 AHG
- OGH, 24.05.2016, 1 Ob 79/16y
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- JBL 2016, 542
- LGZ Wien, 10.03.2016, 36 R 397/15x
- Zivilverfahrensrecht
- BG Floridsdorf, 27.10.2015, 5 C 1402/15h
- Arbeitsrecht
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