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Entziehung eines Aufenthaltstitels aufgrund einer Mitteilung des AMS nach § 28 Abs 6 NAG

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Die Anordnung des § 28 Abs 6 NAG, wonach bei Vorliegen einer Mitteilung des AMS, dass die jeweiligen Voraussetzungen nach den genannten Bestimmungen des AuslBG nicht länger vorliegen, der Aufenthaltstitel zu entziehen ist, bedeutet nicht, dass die Mitteilung des AMS durch den Antragsteller nicht entkräftet oder widerlegt werden könnte oder dass die Behörde bzw das Verwaltungsgericht an eine unschlüssige Mitteilung gebunden wäre. Vielmehr gilt auch in Bezug auf die Würdigung dieses Beweismittels, dass die in § 45 AVG verankerten allgemeinen Verfahrensgrundsatze der materiellen Wahrheit, der freien Beweiswürdigung und des Parteiengehörs uneingeschränkt Anwendung finden.

Dass das AMS der belangten Behörde mitgeteilt hat, dass keine Lohnprüfung vorgenommen werden konnte, führt – für sich genommen – nicht zum Vorliegen der Voraussetzungen für eine Entziehung gemäß § 28 Abs 6 NAG.

  • VwG Wien, 29.07.2022, VGW-151/044/5415/2022
  • ZVG-Slg 2023/8
  • § 12c Abs 1 AuslBG
  • § 42 Abs 1 NAG
  • § 28 Abs 6 NAG
  • Verwaltungsverfahrensrecht

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