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Erfordernis eines Einvernehmensrechtsanwalts

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Gem § 5 EIRAG dürfen dienstleistende europäische Rechtsanwälte in Verfahren, in denen sich die Partei durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen oder ein Verteidiger beigezogen werden muss, als Vertreter oder Verteidiger einer Partei nur im Einvernehmen mit einem in die Liste der Rechtsanwälte einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwalt (Einvernehmensrechtsanwalt) handeln. Das Einvernehmen ist bei der ersten Verfahrenshandlung gegenüber dem Gericht schriftlich nachzuweisen. Die Vorlage der Verständigung der Tiroler Rechtsanwaltskammer iS des § 4 EIRAG ist kein Nachweis des Einvernehmens iS des § 5 EIRAG.

  • VwGH, 17.01.2022, Ra 2021/03/0296
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 5 EIRAG
  • WBl-Slg 2022/73

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