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Erhaltungspflicht der Eigentümergemeinschaft bei Feuchtigkeitsschäden

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Die Sanierung allgemeiner Teile der Liegenschaft fällt in die Erhaltungspflicht der Eigentümergemeinschaft, selbst wenn kein ernster Schaden des Hauses oder des WE-Objekts vorliegt. Zu den allgemeinen Teilen eines Hauses zählen jene Bereiche, die gemeinhin als „Außenhaut“ des Gebäudes bezeichnet werden. Liegen dermaßen massive Feuchtigkeitsschäden vor, dass das Mauerwerk zur Gänze mit Wasser gesättigt ist und sich bereits Schimmel bildet, ist darüber hinaus von einem ernsten Schaden auszugehen, der auch dann von § 28 Abs 1 Z 1 WEG 2002 erfasst ist, wenn davon nur ein bestimmtes WE-Objekt betroffen ist.

  • LGZ Wien, 40 R 280/19a
  • § 30 Abs 1 Z 1 WEG
  • Miet- und Wohnrecht
  • WOBL-Slg 2022/5
  • § 28 Abs 1 Z 1 WEG
  • OGH, 01.03.2021, 5 Ob 212/20t, Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses

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